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Energieausweis für Gebäude

Verfügt man über einen konkreten Gebäude-Energiekennwert, lassen sich Gebäude hinsichtlich ihrer Energieeffizienz vergleichen: Zugrunde gelegt werden entweder ihr Energiebedarf oder spezifische Kennwerte, die Aussagen zum tatsächlichen Energieverbrauch dieser Häuser macht. Ein Energieausweis (Energiepass) gilt in Deutschland zehn Jahre und muss nach Fristablauf erneut ausgestellt werden – unabhängig von Besitzerwechseln des Gebäudes.

Man unterscheidet den bedarfsorientierten Energieausweis auf Basis eines kalkulierten Energiebedarfs (Energie-Bedarfsausweis) von verbrauchsorientierten Energieausweis auf Basis des bereits erfassten Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis).


Der Energie-Bedarfsausweis

Bei Wohngebäuden meint Energiebedarf vorwiegend für Heizung und Warmwasserversorgung erforderliche Energie. Kalkuliert wird auf Basis reiner Gebäude-Daten – Heizgewohnheiten oder regionale Lage des Gebäudes fließen hier nicht ein. Entscheidend sind der energetische Zustand von Außenwänden und Dach sowie der technische Stand von Heizkessel und Wassererwärmungsanlage. Lässt sich im Ausweis erkennen, welchen Energiebedarf eine bestimmte Wohnung hat? Leider nicht - im Energiepass verzeichnete, objektive Werte beschreiben den energetischen Gesamtzustand von Immobilien.


Der Verbrauchsausweis

Wie hoch war der Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre, witterungsbereinigt (am Durchschnittesklima orientiert) und beeinflusst durch etwaige Leerstände im Wohngebäude? Der Energie-Verbrauchskennwert zeigt es, macht aber genauso wie der Energie-Bedarfsausweis keine Aussage über den wirklichen Verbrauch an Energie.

Wann Energieverbrauchsausweis, wann Energiebedarfsausweis?

Wird neu gebaut, modernisiert oder in größerem Umfang angebaut, wird der Energiebedarf für Immobilien meist ingenieurmäßig berechnet und der Energiepass daher auf Basis dieser Kalkulation ausgestellt. Bei Bestandsgebäuden (sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäuden) kann der Energieausweis alternativ auf Grundlage des gemessenen Verbrauchs ausgestellt werden. Entsprechende Berechnungsvorgaben? In der Energiesparverordnung (EnEV) online nachzulesen.

Größe, Art, Baujahr und energetische Qualität eines Gebäudes bestimmen in Deutschland, welcher Energiepass Typ möglich ist: Kleinere Wohnhäuser mit maximal vier Einheiten, die auf Basis der Wärmeschutzverordnung von 1977 bzw. danach gebaut wurden, erlauben die freie Wahl. Für Wohngebäude mit über vier Wohneinheiten gilt das Gleiche – und zwar unabhängig vom Baujahr.

In Euro keine Regel ohne Ausnahme: Bei Wohnhäusern mit maximal vier Wohnungen und einem Bauantrag vor November 1977, deren Besitzer den energetischen Mindestanforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht per Modernisierung nachkamen, ist seit dem 30. September 2008 nur noch ein Energiebedarfsausweis möglich. Dagegen befinden sich Eigentümer von Nichtwohngebäuden wie Geschäftshäusern privilegierter Stellung: Sie haben die Wahl zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Ausweis.

Können sinnvolle Maßnahmen die Energieeffizienz vom Haus verbessern, müssen beide Energiepass Typen durch individuell zugeschnittene Modernisierungsempfehlungen begleitet sein. Diese ersetzen keine professionelle Energieberatung, sondern dienen dem Zweck, potentielle Mieter, Kaufinteressenten oder Pächter näher zu informieren. Seit dem 1. Juli 2009 gilt die Pflicht, den Energieausweis zugänglich zu machen.


Der Energiepass ist vorzulegen bei:

Energieausweis Pflicht gilt nicht bei:

In öffentlichen Gebäuden mit über 1000 Quadratmetern Nutzfläche und Publikumsverkehr (wie etwa Rathäusern oder Schulen) ist der Energiepass sichtbar auszuhängen.

Käufer und Eigentümer von Neubauten erhalten den Energiepass durch Verkäufer bzw. Bauträger. Bei Bestandsgebäuden sollten Käufer oder Mieter vor Vertragsabschluss auf Vorlage dieses Dokumentes bestehen – ein gutes Recht, das in der EnEV ausdrücklich verbrieft ist. Bei Verweigerung drohen empfindliche Bußgelder. Aber - bei bestehenden Miet- bzw. Rechtsverhältnissen besteht diese Vorlagepflicht nicht.


Wo bekommt man den Energiepass?

Für Neubauten stellen so genannte Bauvorlageberechtigte oder auch Sachverständige für Wärme- und Schallschutz den Energiepass aus. Bei Bestandsgebäuden wendet man sich (nach § 21 EnEV) u. a. an:

Modernisierungen von Bestandsgebäuden bescheinigen:

Neben Berufserfahrung mit energiesparender Bauweise und Fortbildungen nach EnEV wird für einen Teil dieses Personenkreise die öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger vorausgesetzt.

Auch vor 2007 registrierte BAFA-Vor-Ort-Energieberater und Personen, die vor dem 25.07.2007 einen Berufsabschluss im Baustoff-Fachhandel, der Baustoffindustrie oder zum Energiefachberater absolviert haben, können den Energieausweis ausstellen.

Der Kreis der Ausstellungsberechtigten ist umfassend, eine behördliche Prüfung dieser Aussteller staatlicherseits aus Kostengründen nicht vorgesehen. Wer ist Ansprechpartner? Das zuständige Ministerium empfiehlt, die Architekten- oder Handwerkskammer (online) zu kontaktieren oder sich an die Verbraucherzentralen bzw. Energieberatungsstellen vor Ort zu wenden.


Energieausweis Kosten

Hinsichtlich der Kosten besteht ebenfalls viel Spielraum: Die Energiesparverordnung macht hier keine konkreten Preisaussagen: Da Auftraggeber und –nehmer den Preis in Euro für den Energiepass frei aushandeln, lohnt es sich, diverse Angebote (online) einzuholen.


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